Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeiner Anwendungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen, in der Folge „AVB“ genannt, gelten für sämtliche Verträge zur Verpachtung der passiven Glasfaserinfrastruktur durch Fiber Service OÖ GmbH, FN 469215y, Energiestraße 1, 4020 Linz, in der Folge „FiS OÖ“ genannt, an den Pächter, sofern sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt.

  2. FiS OÖ überlässt die von ihr errichtete passive Glasfaserinfrastruktur an den Pächter zur Nutzung für die Anschaltung aktiver Technik, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Instandhaltung und Wartung des Glasfasernetzes (FTTB/H) gemäß den Festlegungen dieser AVB bzw. des jeweiligen Einzelvertrages.

2. Definitionen

  1. ABGB:
    ist das Allgemein bürgerliche Gesetzbuch, Stammfassung JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung.

  2. aktive Glasfaserinfrastruktur:
    Elemente der aktiven Glasfaserinfrastruktur, die vom Aktiv-Netzbetreiber eingebracht werden, insbesondere Netzund Leitungsabschluss (ONT, OLT) sowie Übertragungstechnik und Managementsysteme.

  3. Aktiv-Netzbetreiber:
    ist der Pächter, somit jenes Unternehmen, das nach Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Bietverfahrens den Betrieb sowie die Wartung und Instandhaltung des Glasfasernetzes (FTTB/H) gemäß den Festlegungen dieser AVB bzw. des jeweiligen Einzelvertrages durchführt und Vorleistungen an Diensteanbieter zur Verfügung stellt.

  4. AVB:
    sind die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen von FiS OÖ zur Verpachtung der passiven Glasfaserinfrastruktur an den Pächter. 

  5. Backbone:
    ist das Übertragungsnetz zwischen Internetknoten auf Weitverkehrsebene außerhalb des Versorgungsgebietes für den Datentransport über lange Strecken.

  6. Backhaul:
    ist die Verbindung vom PoP zu Internetknoten, über die Dienste herangeführt werden, wobei eine Aggregation des Verkehrs stattfindet. Der Backhaul wird bei Bedarf von FiS OÖ bereitgestellt.

  7. Banktag:
    ist jeder Tag, an dem die Banken in Österreich zum öffentlichen Geschäftsbetrieb geöffnet sind.

  8. BMVIT:
    ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

  9. Diensteanbieter:
    sind Unternehmen, die Endkundenleistungen, insbesondere Internetdienste und sonstige Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit etc. anbieten, dabei die Vorleistungsprodukte des Aktiv-Netzbetreibers nutzen und wirtschaftlich sowohl von Pächter als auch FiS OÖ vollständig unabhängig sind.

  10. Drop-Segment:
    ist das Glasfaserleitungssegment zwischen Hausanschlusspunkt (Building Entry Punkt) und Glasfasertrasse (Spleißpunkt), das überwiegend auf dem Grund des privaten Liegenschaftseigentümers verläuft.

  11. DSG:
    ist das Österreichische Datenschutzgesetz 2000, Stammfassung BGBl. I Nr. 16/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

  12. Endkundenleistungen:
    sind Dienste die vom Diensteanbieter privaten und geschäftlichen Endnutzern zur Verfügung gestellt werden wie z.B. Telekommunikationsdienste.

  13. Fertigstellung:
    ist der Abschluss aller technischen Vorarbeiten für Betrieb und Instandhaltung des Netzes durch den Pächter und die Bereitstellung des Angebots von Vorleistungen durch den Pächter an die Diensteanbieter, wobei noch kein kommerzieller Betrieb begonnen hat. Die Fertigstellung beinhaltet auch die Einbringung des Aktivelements sowie den Abschluss von Verträgen mit den Diensteanbietern zur Erbringung der Endkundenleistungen.

  14. FiS OÖ:
    ist die Fiber Service OÖ GmbH, FN 469215y, Energiestraße 1, 4020 Linz.

  15. FTTB (Fiber To The Building):
    ist ein Glasfaserausbau, bei dem die Lichtwellenleiter bis ins Gebäude (z.B. Keller, Technikraum) geführt werden.

  16. FTTH (Fiber To The Home):
    ist ein Glasfaserausbau bei dem die Lichtwellenleiter bis in die Wohnung der einzelnen Teilnehmer verlegt sind.

  17. FTU (Fiber Termination Unit):
    ist der passive Netzabschlusspunkt beim Endkunden, welcher als separates Element oder als Bodenplatte des ONT ausgeführt werden kann. Die FTU wird von FiS OÖ bereitgestellt.

  18. Glasfasernetz:
    ist die Summe der aktiven und passiven Glasfaserinfrastruktur, somit die Gesamtheit des Glasfasernetzes.

  19. GmbHG:
    ist das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Stammfassung RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung.

  20. Internetknoten:
    sind die Netzknoten des Internets, welche als Austauschpunkte für den Internet-Datenverkehr dienen. An einem Internetknoten sind viele Internetdienstanbieter zusammengeschalten, um den Datenverkehr zwischen ihren jeweiligen Netzen austauschen zu können.

  21. Leerrohrinfrastruktur:
    ist ein Teil der passiven Glasfaserinfrastruktur bestehend aus Leerrohren, Schächten, Kanälen, Kabelkanälen etc.

  22. ODF (Optical Distribution Frame):
    ist ein Rangierfeld für Lichtwellenleiter im PoP, wo Glasfaserkabel mit mehreren Fasern in die einzelne Faser aufgespalten werden. Der ODF ist Teil der passiven Glasfaserinfrastruktur.

  23. ONT (Optical Network Termination):
    ist der optische Netzabschluss beim Endkunden, der für die Wartung und Betrieb durch den Aktiv-Netzbetreiber erforderlich ist und vom Aktiv-Netzbetreiber bereitgestellt wird. ONT ist Teil der aktiven Glasfaserinfrastruktur.

  24. OLT (Optical Line Termination):
    ist der optische Netzabschluss im PoP. Der optische Leitungsabschluss wird vom AktivNetzbetreiber bereitgestellt und ist Teil der aktiven Glasfaserinfrastruktur.

  25. Pächter:
    ist der Aktiv-Netzbetreiber.

  26. passive Glasfaserinfrastruktur:
    ist die von FiS OÖ gemäß den Festlegungen im jeweiligen Einzelvertrag errichtete passive FTTB/H-Infrastruktur bestehend aus der Leerrohrinfrastruktur, Glasfaserkabeln, Faserverteilern, PoP inklusive das von FiS OÖ errichteten Stromversorgungsnetz, passiven Spleißpunkten, FTU, ODF etc. und sonstigen Elementen, für die keine Stromversorgung erforderlich ist.

  27. PoP (Point of Presence):
    ist der zentrale Übergabeverteiler des Glasfasernetzes in einem Versorgungsgebiet, bei dem alle Fasern des Anschlussnetzes zusammenlaufen. Der PoP inklusive das von FiS OÖ errichtete Stromversorgungsnetz ist Teil der passiven Glasfaserinfrastruktur.

  28. TKG:
    ist das Telekommunikationsgesetz 2003, Stammfassung BGBl. I Nr. 70/2003 in der jeweils geltenden Fassung.

  29. UGB:
    ist das Unternehmensgesetzbuch, Stammfassung dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung.

  30. Vertragsgebiet:
    ist das jeweilige im Einzelvertrag näher bestimmte Gebiet in Oberösterreich.

  31. Vertragsgegenstand:
    ist die passive Glasfaserinfrastruktur (FTTB/H) wie im jeweiligen Einzelvertrag beschrieben.

  32. Verpächterin: ist FiS OÖ.

  33. Vorleistungen:
    sind Großhandels-Dienstleistungen im Sinne einer Vorleistung oder eines Vorleistungsproduktes technischer Art, die vom Pächter bereitgestellt werden und die Diensteanbieter benötigen, um damit eigene Endkundenleistungen anbieten zu können.

  34. Planungsrichtlinien:
    Die Planungsrichtlinien sind im FiS OÖ Leitfaden für die standardisierte Errichtung der passiven Glasfaserinfrastruktur definiert, welcher auf der Homepage der FiS OÖ zu finden ist.

3. Pachtabrede

  1. FiS OÖ verpachtet und übergibt an den Pächter, der Pächter pachtet und übernimmt den Vertragsgegenstand, nach dessen Fertigstellung und den Festlegungen im Einzelvertrag, zum Zwecke der
    1. Anschaltung aktiver Technik;
    2. Errichtung der aktiven Glasfaserinfrastruktur gemäß den Festlegungen im jeweiligen Einzelvertrag;

    3. Fertigstellung und Herstellung des Aktivnetzbetriebes, insbesondere auch durch Abschluss von Verträgen mit Diensteanbietern zur Erbringung von Endkundenleistungen an Endkunden, sowie zur

    4. Inbetriebnahme und Betrieb, Instandhaltung und Wartung des Glasfasernetzes (FTTB/H).

  2. Die Überlassung des Vertragsgegenstandes erfolgt zu den Bedingungen dieser AVB bzw. den Festlegungen im jeweiligen Einzelvertrag.
  3. Die Nutzung des Vertragsgegenstandes ist beschränkt auf
    1. den Aktivnetzbetrieb des Glasfasernetzes (FTTB/H);
    2. die Wartung und Instandhaltung des Glasfasernetzes (FTTB/H) und das
    3. Angebot von Diensten auf Vorleistungsebene.
  4. Dem Pächter ist erlaubt, auch selbst Endkundenleistungen anzubieten. Er ist verpflichtet weitere Diensteanbieter diskriminierungsfrei auf das Netz aufzuschalten.
  5. Für den Fall, dass der Vertragsgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses eines Einzelvertrages noch nicht fertiggestellt sein sollte, werden im Einzelvertrag nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einbindung des Pächters in die Herstellung des Vertragsgegenstandes, dessen Übergabe an den Pächter und den Beginn der Pachtzinszahlungen, getroffen.

4. Übergabe/Übernahme des Vertragsgegenstandes

  1. Die Übergabe an bzw. die Übernahme des Vertragsgegenstandes durch den Pächter erfolgt zu dem jeweils im Einzelvertrag festgelegten Zeitpunkt.

  2. Die Vertragsteile haben vor Übergabe/Übernahme den Zustand des Vertragsgegenstandes in einer gemeinsam durchzuführenden Besichtigung festzustellen und in einem Übergabe-/Übernahmeprotokoll, dass von beiden Vertragsteilen unterfertigt werden muss, festzuhalten.

  3. Der Zustand des Vertragsgegenstandes bei Übergabe/Übernahme gilt als vertragsgemäß und genehmigt, sofern im Übergabe/Übernahmeprotokoll nicht ausdrücklich Abweichendes festgehalten wird. Dies gilt nicht für im Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme nicht erkennbare Mängel.

  4. Bis zur Übergabe/Übernahme des Vertragsgegenstandes ist die Behebung der Mängel, die im Übergabe-/Übernahmeprotokoll dokumentiert sind, Sache von FiS OÖ. Nach der Übergabe/Übernahme des Vertragsgegenstandes hat der Pächter die Mängelbehebung gemäß § 5 zu veranlassen.

  5. Sofern die Übergabe/Übernahme nicht zu dem jeweils im Einzelvertrag festgelegten Zeitpunkt aus Gründen, die FiS OÖ nicht zu vertreten hat, erfolgen kann, gilt der Vertragsgegenstand jedenfalls nach Ablauf einer im Einzelvertrag festgelegten Frist ab Vertragsabschluss als übergeben/übernommen.

  6. Schäden, die nach dem Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme am Vertragsgegenstand entstehen, sind vom Pächter aus Eigenem zutragen.

5. Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen

  1. FiS OÖ bevollmächtigt und beauftragt mit Abschluss des Vertrages den Pächter, allfällige FiS OÖ zustehende Gewährleistungsund/oder Schadenersatzansprüche gegen Hersteller der passiven Glasfaserinfrastruktur und sämtlicher von FiS OÖ eingebrachter Elemente der passiven Glasfaserinfrastruktur und/oder sonstigen mit der Verlegung und/oder Fertigstellung der passiven Glasfaserinfrastruktur beauftragten Dritten im Namen von FiS OÖ und auf deren Rechnung geltend zu machen. Eine entsprechende Vollmacht wird dem Pächter bei Vertragsabschluss übermittelt.

  2. FiS OÖ ist jedoch verpflichtet, dem Pächter sämtliche Unterlagen und Informationen zukommen zu lassen, die für die Durchsetzung der Gewährleistungsund/oder Schadenersatzansprüche von Relevanz sind.

  3. Dem Pächter steht für die Tätigkeit gemäß § 5.1 kein gesondertes Entgelt zu.

6. Herstellung des Aktivnetzbetriebes

  1. Die Fertigstellung sowie die Herstellung des Aktivnetzbetriebes des Glasfasernetzes (FTTB/H) im Vertragsgebiet hat spätestens zu dem im jeweiligen Einzelvertrag festgesetzten Zeitpunkt zu erfolgen.

  2. Zu diesem Zweck hat der Pächter FiS OÖ einen Projektplan, aus dem sich die Umsetzung des Betriebes, der Instandhaltung und Wartung sowie damit zusammenhängenden Planungsund Realisierungsschritte und die vom Pächter angewandte Technologie ergeben, binnen einer im Einzelvertrag festgesetzten Frist zu übermitteln.

  3. Überdies hat der Pächter FiS OÖ ab Vertragsbeginn regelmäßig über den Fortschritt der Herstellung des Netzbetriebes, insbesondere über erfolgte und verbleibende Tätigkeiten, die Einhaltung der Zeitpläne etc. zu berichten. Inhalt, Umfang und Intervalle der Berichte richten sich nach den Bestimmungen im jeweiligen Einzelvertrag.

7. Pflichten des Pächters

  1. Der Pächter ist verpflichtet,
    1. den Vertragsgegenstand zur aktiven Glasfaserinfrastruktur, insbesondere durch Einbringung weiterer Infrastrukturelemente, aufzurüsten und als aktive Glasfaserinfrastruktur gemäß den Festlegungen im jeweiligen Einzelvertrag fertigzustellen; die Fertigstellung beinhaltet insbesondere auch die Pflicht des Pächters zur Einbringung des Aktivelements, um Endkunden anzuschließen und Vorleistungsprodukte anbieten zu können, sowie die Pflicht Verträge mit Diensteanbietern für die Erbringung der Endkundenleistungen abzuschließen;
    2. aktive Technik anzuschalten;
    3. die laufenden Energiekosten zu tragen;
    4. Vorleistungen und Vorleistungsprodukte nach den Bestimmungen dieser AVB bzw. den jeweiligen Einzelverträgen, insbesondere basierend auf Ethernet Layer 2, wobei für jeden Kunden mehrere Dienste, auch von unterschiedlichen Diensteanbietern, gleichzeitig verfügbar sein müssen, zu erbringen und bereitzustellen;
    5. sämtliche für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten, insbesondere für die Aufrüstung und Fertigstellung der aktiven Glasfaserinfrastruktur und den Betrieb des Glasfasernetzes sowie dessen Instandhaltung, Wartung und Erneuerung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen;
    6. der Netzbetrieb gemäß den Bestimmungen in diesen AVB sowie den jeweiligen Einzelverträgen, insbesondere mit OSS (Operation Support Systems) und BSS (Business Support Systems), Fehlermanagement Konfiguration, Accounting, Performance Management und Security Management (FCABS), herzustellen und aufrecht zu erhalten;
    7. den sicheren Betrieb des Glasfasernetzes, also insbesondere den Schutz des Netzes vor unbefugten Zugriffen, sowie einen zuverlässigen Betrieb mit einer 99,9% (neunundneunzigkommaneun Prozent) übersteigenden Verfügbarkeit, sicherzustellen;
    8. während aufrechter Vertragsdauer einen offenen Netzzugang auf Vorleistungsebene gemäß den Bestimmungen dieser AVB und/oder der jeweiligen Einzelverträge zu gewähren;

    9. das Glasfasernetz (FTTB/H) gemäß den Bestimmungen dieser AVB und der jeweiligen Einzelverträge in Betrieb zu nehmen und während gesamter Vertragsdauer aufrechtzuerhalten, instand zu halten, zu warten und zu erneuern;

    10. Netzneutralität sicherzustellen;

    11. das Netz gegenüber den Diensteanbietern, welche dann die Endkundenverträge schließen, zu vermarkten;

    12. FiS OÖ unverzüglich schriftlich über Verzögerungen der Inbetriebnahmetermine und/oder der Anschaltung von Diensteanbietern in Kenntnis zu setzen.

  2. Der Pächter ist weiters verpflichtet Änderungen im Gesellschafterstand unverzüglich anzuzeigen, dasselbe gilt, wenn der Pächter und/oder ein Unternehmen, mit welchem der Pächter konzernmäßig verbunden ist, Endkundenleistungen anbieten und/oder im Endkundenleistungsgeschäft tätig werden.

8. Aufrechterhaltung des Netzbetriebes

  1. Den Pächter trifft eine Betriebspflicht, das Glasfasernetz (FTTB/H) ist während des Pachtverhältnisses gemäß den Festlegungen in diesen AVB und im Einzelvertrag zu betreiben, der Netzbetrieb ist aufrecht zu erhalten, die notwendige Wartung und Instandhaltung ist durchzuführen
  2. Der sichere Betrieb, insbesondere der Schutz des Vertragsgegenstandes vor unbefugten Zugriffen ist ebenso sicherzustellen wie ein zuverlässiger Betrieb, die Verfügbarkeit muss 99,9% (neunundneunzigkommaneun Prozent) übersteigen.

  3. Der Pächter hat FiS OÖ monatlich die Zeiten, in welchen das Glasfasernetz nicht zur Verfügung stand, bekannt zu geben. Für den Fall, dass die Verfügbarkeit in 3 (drei) aufeinanderfolgenden Monaten unter dem Wert von 99,9% (neunundneunzigkommaneun Prozent) liegt und die Ursachen für die Nichtverfügbarkeit des Netzes nicht durch höhere Gewalt verursacht wurden, hat der Pächter ein Konzept vorzulegen, wie die Verfügbarkeit gemäß § 8.2 erreicht und sichergestellt werden kann.

9. Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene

  1. Der Pächter ist verpflichtet einen effektiven und tatsächlichen Zugang zum aktiven Glasfasernetz zu gewährleisten, wobei das Netz jene Vorleistungen zu ermöglichen hat, die Diensteanbieter nachfragen könnten. Für den Fall, dass sich während aufrechter Laufzeit des Vertrages der Bedarf an weiteren Vorleistungsprodukten aufgrund neuer regulatorischer Verpflichtungen auf europäischer und/oder nationaler Ebene ergibt, ist der Pächter überdies verpflichtet, diese weiteren Vorleistungsprodukte in seinem Angebot an Vorleistungen abzubilden und den geänderten regulatorischen Anforderungen ordnungsgemäß nachzukommen. Die Kosten für die Anpassung von Vorleistungsprodukten trägt der Pächter aus Eigenem.

  2. Die Pflicht des Pächters zur Gewährung eines offenen Netzzuganges gemäß § 9.1 besteht auf Vertragsdauer und umfasst insbesondere

    1. Gewährung der Kollokation gemäß den Festlegungen im jeweiligen Einzelvertrag für Diensteanbieter;

    2. die zeitnahe und diskriminierungsfreie Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Informationen und Unterlagen, insbesondere zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungsund Nutzungsbedingungen, Entgelten an Diensteanbieter;

    3. Diensteanbietern auf Nachfrage Vorleistungsprodukte anzubieten und/oder zu entwickeln;

    4. den diskriminierungsfreien, auf objektiven Maßstäben beruhenden, nachvollziehbaren und schriftlichen Abschluss von Zugangsvereinbarungen mit Diensteanbietern gemäß den Festlegungen im jeweiligen Einzelvertrag, und

    5. Diensteanbietern auf Nachfrage eine im jeweiligen Einzelvertrag näher bestimmte Anbindung anzubieten.

10. Netzneutralität

  1. Der Pächter hat, insbesondere durch vertragliche Regelung, sicherzustellen, dass Diensteanbieter Internetprodukte über das vertragsgegenständliche Glasfasernetz (FTTB/H) nur nach den Kriterien der Netzneutralität anbieten.

  2.  Netzneutralität beinhaltet insbesondere

    1. die diskriminierungsfreie Übertragung aller Datenpakete, somit ohne

    2. Verzögerungen und/oder Eingriffe, welcher Art auch immer, ungeachtet des Ziels, des Kommunikationstyps, der für die Kommunikation verwendeten Geräte und den kommunizierenden Diensten und Anwendungen;

  3. Es ist dem Pächter untersagt, Preis und Laufzeit der jeweiligen Verträge mit Diensteanbietern von Diensten und Anwendungen, die über diesen Internetzugang angeboten oder genutzt werden, abhängig zu machen und/oder funktional gleichwertige Dienste oder Anwendungen in sonstiger Weise zu diskriminieren.

  4. Ausgenommen vom Grundsatz der Netzneutralität sind die Maßnahmen des Netzwerkmanagements, die aus einem der folgenden Gründe durchgeführt und nicht länger als notwendig aufrechterhalten werden müssen:

    1. zur Umsetzung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen;

    2. zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität des Netzwerkes und seiner Dienste;

    3. zur Verhinderung oder Verringerung der Auswirkung von vorübergehenden und/oder außergewöhnlichen Netzwerküberlastungen, sofern gleiche Arten von Datenverkehr gleichbehandelt werden;

    4. zum Zwecke die Übertragung unerbetener Mitteilungen an Endnutzer zu unterbinden, welche die vorherige Zustimmungen zu solchen Maßnahmen ausdrücklich erteilt haben.

  5. Der Pächter hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Verträge, die er hinsichtlich des Vertragsgegenstandes mit Diensteanbietern abschließt nicht die Dauer des jeweiligen Pachtvertrages übersteigen.

11. Instandhaltung, Wartung, Erneuerung

  1. Die Durchführung der Instandhaltung, Wartung und Erneuerung des Glasfasernetzes (FTTB/H) obliegt grundsätzlich dem Pächter, wobei FiS OÖ sich das Recht vorbehält, (Teile der) Instandhaltung, Wartung und Erneuerung der passiven Glasfaserinfrastruktur selbst zu übernehmen, sofern dies im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt ist. Im Falle der (teilweisen) Übernahme der Instandhaltung, Wartung und Erneuerung der passiven Glasfaserinfrastruktur durch FiS OÖ , steht es FiS OÖ überdies frei, die Instandhaltung, Wartung und Erneuerung der passiven Glasfaserinfrastruktur entweder selbst oder aber durch Dritte zu erbringen.

  2. Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung und Erneuerung umfassen sämtliche Maßnahmen, die für den einwandfreien Betrieb und die permanente Funktionsfähigkeit des Glasfasernetzes (FTTB/H) erforderlich und notwendig sind, insbesondere auch den Austausch einzelner Teile des Vertragsgegenstandes, sowie sämtliche Reparaturmaßnahmen auf Basis der aktuellen FiS OÖ Planungsrichtlinien.

  3. Zur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit des Glasfasernetzes (FTTB/H) ist der Pächter verpflichtet, einen dem Stand der Technik und den Anforderungen des Marktes entsprechenden Störungsdienst zur Verfügung zu stellen, der die Störungslokalisierung und Entstörung wahrnimmt.

  4. Die angemessenen Kosten für die Behebung von Schäden an der passiven Glasfaserinfrastruktur, die von FiS OÖ eingebracht wurde, insbesondere für Schäden an Leerrohren und/oder Schächten der Leerrohrtrasse hat FiS OÖ nach Rücksprache aus Eigenem zu tragen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder fahrlässig durch den Pächter herbeigeführt wurden. Auch in diesem Fall obliegt die Wahrnehmung der Instandhaltung, Wartung und Erneuerung dem Pächter.

12. Teilnutzung durch FiS OÖ

  1. FiS OÖ ist berechtigt, kostenlos im Vertragsgebiet einen Teil des Glasfasernetzes (FTTB/H) für eigene Anwendungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu nutzen.

  2. Der jeweilige Umfang der zuvor beschriebenen Berechtigung, Festlegungen zum jeweiligen Teil des Glasfasernetzes (FTTB/H) sowie allfällige Leistungen und Pflichten der Vertragsteile bei Teilnutzung durch FiS OÖ richten sich nach den Bestimmungen im jeweiligen Einzelvertrag.

13. Wechselseitige Pflichten

  1. Die Vertragsteile verpflichten sich überdies zur wechselseitigen Mitwirkung insbesondere durch die kostenlose Zurverfügungstellung sämtlicher Informationen, insbesondere von Infrastruktur-, Projektplänen, Unterlagen, die für die Geltendmachung von Gewährleistungsund Schadenersatzansprüchen gemäß § 5 dieser AVB erforderlich sind, Kopien der Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern, sowie sämtlicher sonstiger Unterlagen, die für die Wahrnehmungen der Pflichten aus diesen AVB bzw. des jeweiligen Einzelvertrages für den jeweils anderen Vertragsteil erforderlich sind.

  2. Der Pächter ist überdies zur Leitungsauskunft an FiS OÖ in Bezug auf das Kabelmanagement verpflichtet, der Pächter hat Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen, Erneuerungen, Ausweitungen und Änderungen des Vertragsgegenstandes in die Dokumentation aufzunehmen. Der Pächter stellt die Dokumentation in elektronischer und schriftlicher Form zur Verfügung und zwar entsprechend der Systeme, die von FiS OÖ vorgegeben werden und die mit der bisherigen Dokumentation durch FiS OÖ kompatibel sind. Die Auskunft über die geographische Lage des Netzes (GIS) bzw. über die Trassen verbleibt in der Verantwortung von FiS OÖ .

  3. Die Vertragsteile vereinbaren, dass ein regelmäßiger Datenaustausch erfolgt, um konsistente Systeme sicherzustellen. Die Kosten für die Anpassung der Dokumentation auf die Systeme von FiS OÖ trägt der Pächter. Der Pächter erhält Lesezugriff auf die von FiS OÖ geführte Gesamtdokumentation.

  4. Überdies ist der Pächter verpflichtet, die Nutzung der überlassenen Infrastruktur anhand von Plänen und einer beschreibenden Darstellung einschließlich der realisierten Anschlüsse und der verfügbaren Bandbreiten zu dokumentieren und diese Dokumentation unverzüglich, spätestens jedoch 6 (sechs) Wochen nach Inbetriebnahme, FiS OÖ unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation soll in definierter und elektronischer Form der FiS OÖ übermittelt werden. Die Daten der errichteten Infrastruktur und ihre Nutzung durch den Pächter müssen durch den Pächter auch der Regulierungsbehörde und/oder dem BMVIT zur Einstellung in den Infrastrukturbzw. Breitbandatlas zur Verfügung gestellt werden.

  5. FiS OÖ strebt an, einen Beitrag zu einem Infrastrukturkataster für Oberösterreich zu leisten und ist berechtigt vom Pächter die dafür erforderlichen Daten über die Infrastruktur und Technik kostenfrei zu verwenden, auch um diese in öffentliche Quellen und Verzeichnisse aufzunehmen.

  6. Soweit FiS OÖ für die Erstellung von Unterlagen im Rahmen gerichtlicher/behördlicher Verfahren oder sonstiger Anfragen weitere Auskünfte und/oder sonstige Nachweise vom Pächter benötigt, stellt der Pächter diese FiS OÖ kostenlos zur Verfügung.

  7. Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen besteht nur, sofern nicht Betriebsund Geschäftsgeheimnisse der Vertragsteile berührt werden. Dokumentations-, Informationsund Auskunftspflichten zur Erfüllung der gegenständlichen Bestimmungen der Richtlinien zur Breitbandförderung bleiben davon unberührt.

  8. Überdies sind die Vertragsteile verpflichtet, die passive Glasfaserinfrastruktur, sowie sämtliche für den Betrieb erforderlichen Elemente und Anlagen vor Beeinträchtigungen, welcher Art auch immer, zu bewahren.

  9. Jeder Vertragsteil hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um einen möglichen Datenverlust, Übermittlungsfehler und oder Betriebsstörungen hintanzuhalten.

  10. Die Vertragsteile sind überdies verpflichtet, Mängel, die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer eigenen Verpflichtungen erkennbar geworden sind, entweder sofern die Behebung dieser Mängel in die jeweils eigene Gestion fällt – selbst zu beheben oder aber dem jeweils anderen Vertragsteil umgehend schriftlich anzuzeigen.

  11. Die Vertragsteile haben im Einzelvertrag jeweils eine Person, die als Ansprechpartnerfungiert, namhaft zu machen.

  12. Die Vertragsteile werden die im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis zur Kenntnis genommenen, personenbezogenen Datenvertraulich behandeln und insbesondere die Vorschriften des DSG und TKG beachten.

  13. Die Vertragsteile verpflichten sich wechselseitig sämtliche Informationen aus und/oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsverhältnis, sowie sämtliche Informationen betreffend den jeweils anderen Vertragsteil, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag offengelegt, zugänglich gemacht wurden oder sonst zur Kenntnis gelangt sind, geheim zu halten.

  14. Die Vertragsteile verpflichten sich weiters sämtliche Informationen gemäß § 13.13 ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung des gegenständlichen Vertrages zuverwenden und zu verwerten bzw. Dritten nicht ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragsteiles offenzulegen und/oder zugänglich zu machen.

  15. Als Dritte gelten nicht mit FiS OÖ oder dem Pächter verbundene Unternehmen im Sinne des UGB.

  16. Von der Geheimhaltungsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die

    1. allgemein bekannt und/oder leicht zugänglich sind;

    2. einem Vertragsteil bereits vor Vertragsabschluss nachweislich bekannt waren;

    3. ein Vertragsteil aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (zur Wahrung seiner Interessen) im Zuge eines gerichtlichen/behördlichen Verfahrens offenzulegen hat.

  17. Die Verpflichtung gemäß §§ 13.12 und 13.13. gelten auch für sämtliche Arbeitnehmer, Subunternehmer und sonstige für den jeweiligen Vertragsteil tätigen Personen etc. bzw. sind von den Vertragsteilen auf diese vertraglich zu überbinden.

  18. Überdies bestehen die Verpflichtungen gemäß §§ 13.12 und 13.13 auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf unbegrenzte Zeit fort.

14. Pachtzins

  1. Der Pachtzins besteht aus einem Mindestpachtzins und einem von der Anzahl der aktiven Anschlüsse abhängigen Pachtzins.

  2. Der Mindestpachtzins wird auf Basis der Anzahl der Teilnehmeranschlüsse, gestaffelt nach deren Anzahl, entweder als monatliches oder jährliches Pachtentgelt im Einzelvertrag festgelegt.

  3. Der Pächter hat, über den Mindestpachtzins gemäß § 14.2 hinaus, weiters einen von der Zahl aktiver Anschlüsse abhängigen Pachtzins bezahlen, dessen Berechnung oder Höhe im Einzelvertrag geregelt wird.

  4. Der Mindestpachtzins gemäß § 14.2 ist wertgesichert, er ändert sich in demselben Verhältnis, wie der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) bzw. der an seine Stelle tretende Nachfolgeindex. Ausgangsindexzahl ist die für jenen Kalendermonat, in welchem erstmals der monatliche Pachtzins bezahlt wird bzw. die für Juli des Kalenderjahres, in welchem erstmals der jährliche Pachtzins, veröffentlichte Indexzahl. Indexschwankungen, die das Ausmaß von 5 (fünf) Prozent nicht erreichen, bleiben unberücksichtigt, wird dieser Schwellenwert überschritten, so wird die Wertsicherung in vollem Umfang für das auf die Überschreitung folgende Kalendermonat bzw. Kalenderjahr wirksam. Die Berechnung ist von FiS OÖ vorzunehmen, die der jeweiligen Indexberechnung zugrunde gelegte Zahl gilt dann als neue Ausgangsbasis.

  5. Der Mindestpachtzins ist auf Basis der im Vormonat bzw. Vorjahr bestehenden Teilnehmeranschlüsse im Voraus, bis zum 3. (dritten) Banktag des betreffenden Kalendermonats bzw. Kalenderjahrs zu entrichten, die erforderlichen Unterlagen, die die Kontrolle der bestehenden Teilnehmeranschlüsse ermöglichen, sind unter einem vorzulegen.

  6. Der Pächter hat FiS OÖ die Berechnung des umsatzabhängigen Pachtzinses binnen 10 (zehn) Tagen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats bzw. Kalenderjahrs vorzulegen und durch entsprechende Dokumente zu belegen. FiS OÖ hat die Berechnung und/oder die Dokumentation binnen weiterer 10 (zehn) Tage zu prüfen, oder, für den Fall, dass die Berechnung nicht nachvollziehbar oder nicht ausreichend dokumentiert worden sein sollte, eine entsprechende Verbesserung zu begehren. Wird eine Verbesserung begehrt, so beginnt die Prüffrist mit Einlangen der verbesserten Berechnung und/oder Dokumentation neu zu laufen. Nach Abschluss der Prüfung übermittelt FiS OÖ dem Pächter eine Pachtzinsvorschreibung; die binnen 10 (zehn) Banktagen zu überweisen ist.

  7. Sämtliche Pachtzahlungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die im Augenblick 20% (zwanzig Prozent) beträgt, die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

  8. Der Pächter räumt FiS OÖ sowohl zur Kontrolle des Mindestpachtzinses, als auch zur Kontrolle des umsatzabhängigen Pachtzinses ein Bucheinsichtsrecht gemäß den Regelungen des GmbHG und des UGB ein, FiS OÖ darf dieses Bucheinsichtsrecht ausschließlich zur Kontrolle der Pachtzinszahlungen ausnutzen, es steht FiS OÖ jedoch frei das Bucheinsichtsrecht durch Dritte, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Personen ausüben zu lassen.

  9. Dem Pächter ist es untersagt, allfällige Gegenforderungen, die ihm vermeintlich gegen FiS OÖ zustehen, mit dem Pachtzins aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenforderungen des Pächters gerichtlich und rechtskräftig festgestellt worden sind.

15. Bankgarantie und Betriebshaftpflichtversicherung

  1. Der Pächter hat binnen 10 (zehn) Banktagen ab Unterfertigung des Einzelvertrages eine Bankgarantie eines Kreditinstitutes aus dem Euro-Raum, mit dem Mindestrating „A“ zu legen.

  2. Höhe und Laufzeit der jeweiligen Bankgarantie werden im Einzelvertrag festgelegt.

  3. Der Pächter hat überdies eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und vorzuhalten. Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, beträgt die Mindestdeckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung EUR 1.000.000,00 (Euro eine Million).

  4. Weiters hat der Pächter für den Vertragsgegenstand eine Elementarschadensversicherung abzuschließen und zu Gunsten von FiS OÖ zu vinkulieren. Die Höhe der Elementarschadensversicherung wird im Einzelvertrag festgesetzt, die Versicherungssumme muss jedenfalls die komplette Neuherstellung des Vertragsgegenstandes, unter Einschluss allfällig notweniger Abbrucharbeiten, abdecken.

  5. Die Versicherungen sind über die gesamte Laufzeit des Einzelvertrages vorzuhalten, der aufrechte Bestand ist FiS OÖ über Verlangen jederzeit nachzuweisen.

16. Gewährleistungen

  1. FiS OÖ leistet Gewähr, dass
    1. sie über den Vertragsgegenstand uneingeschränkt und rechtswirksam verfügen kann;
    2. der Vertragsgegenstand frei von Bestand-, Besitzund Nutzungsrechten bzw. sonstigen Rechten Dritter ist;
    3. ihr sämtliche Wegeund Nutzungsrechte bzw. sonstige Rechte, die für den Ausbau, den Betrieb, die Instandhaltung und Wartung der Glasfaserinfrastruktur erforderlich sind, eingeräumt wurden und FiS OÖ berechtigt ist, die eingeräumten Rechte weiter auf den Pächter zu übertragen. Sollte der Pächter von Dritten, insbesondere von Grundstückseigentümern, aus solchen Titeln in Anspruch genommen werden, so sichert FiS OÖ dem Pächter völlige Schadloshaltung zu und
    4. die passive Glasfaserinfrastruktur für den Ausbau und den Betrieb eines Glasfasernetzes (FTTB/H) geeignet ist.
  2. Der Pächter leistet Gewähr, dass
    1. seine Leistungen nicht in Schutz-, Verwertungs-, Urheberoder sonstige Rechte Dritter eingreifen; sollte FiS OÖ aus solchen Titeln in Anspruch genommen werden, so sichert der Pächter völlige Schadloshaltung zu.
    2. die von ihm eingebrachten Vorleistungen für den vereinbarten Netzbetrieb sowohl für Privatals auch Geschäftskundendienste geeignet sind, und

    3. seine Leistungen im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen und/oder behördlicher Bestimmungen und Auflagen erbringt.

17. Pönale

  1. Allfällige im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und pönalisiert.

  2. Für den Fall, dass der Pächter allfällige in den Einzelverträgen vereinbarte Termine und/oder Fristen schuldhaft nicht einhält, verpflichtet sich der Pächter, ungeachtet weitergehender Ansprüche FiS OÖ , zur Zahlung eines verschuldensunabhängigen Pönales.

  3. Die Höhe der Pönale wird im jeweiligen Einzelvertrag festgesetzt.

18. Ausbau des Netzes

  1. FiS OÖ steht es frei den jeweiligen Vertragsgegenstand jederzeit auch über das jeweilige Vertragsgebiet hinaus zu erweitern und auszubauen, um beispielsweise angrenzende Gemeinden und/oder Gewerbegebiete zu erschließen.

  2. Sollte FiS OÖ einen Ausbau wie in § 18.1 beschrieben vornehmen, verpflichtet sich FiS OÖ die dadurch neu entstandene Glasfaserinfrastruktur vorerst dem Pächter – zum Zwecke der Vergrößerung des Vertragsgegenstandes – zur Pacht anzubieten. Der Pachtzins richtet sich nach den Festlegungen in diesen AVB und dem jeweiligen Einzelvertrag.

  3. Für den Fall, dass der Pächter die Vergrößerung des Vertragsgegenstandes ablehnt, steht es FiS OÖ frei die durch den Ausbau entstandene Infrastruktur an einen Dritten zu verpachten.

  4. Für den Fall, dass der Pächter Ausbaumaßnahmen vornimmt, hat dies keinen Einfluss auf den im Einzelvertrag vereinbaren Pachtzins, die vom Pächter errichtete Glasfaserinfrastruktur geht jedoch mit Anbindung an den Vertragsgegenstand entschädigungslos in das Eigentum von FiS OÖ über.

  5. Allfällige sich aus dem jeweiligen Netzausbauergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsteile werden im jeweiligen Einzelvertrag festgesetzt.

19. Beginn und Ende des Vertrages

  1. Beginn und Ende des Vertrages werden, ebenso wie eine allfällige Verlängerung des Vertragsverhältnisses, im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.

  2. Die Vertragsteile verzichten während der Vertragslaufzeit wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung.

  3. Unbeschadet des Kündigungsverzichtes gemäß § 19.2 haben die Vertragsteile das Recht, das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung aus wichtigem Grund und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten aufzulösen.

  4. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. der Pächter im Falle einer monatlichen Pachtzinsperiode in 3 (drei) aufeinanderfolgenden Monaten, im Falle einer jährlichen Pachtzinsperiode in 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Jahren mit der Entrichtung des Pachtzinses, trotz eingeschriebener schriftlicher Mahnung und einer Nachfristsetzung von 30 (dreißig) Banktagen im Rückstand ist;

    2. der Pächter seinen ihm nach diesen AVB und dem Einzelvertrag obliegenden Verpflichtungen, insbesondere jener zur Erschließung und/oder Versorgung der Diensteanbieter mit Vorleistungsprodukten, trotz Aufforderung und fruchtlosem Ablauf einer hierfür von FiS OÖ gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß nachkommt;

    3. der Pächter die im Einzelvertrag festgelegte Frist zur Herstellung des Netzbetriebes und/der Übermittlung des Projektplanes um 100 (einhundert) Prozent überschreitet;

    4. die Anschlussrate nach Ablauf des 1. (ersten) Jahres nach Inbetriebnahme unter 10 (zehn) Prozent der Haushalte und/oder nach Ablauf des 2. (zweiten) Jahres nach Inbetriebnahme unter 25 (fünfundzwanzig) Prozent der Haushalte liegt;

    5. den Betrieb des Glasfasernetzes (FTTB/H) gänzlich oder teilweise einstellt;

    6. der Pächter gegen das Verbot, sei es selbst oder durch konzernmäßig verbundene Unternehmen, Endkundendienste anzubieten, verstößt;

    7. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, der FiS OÖ eine weitere Zuhaltung des Vertrages unzumutbar macht;

    8. über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und die ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht mehr erwartet werden kann;

    9. der Pächter sich in einem Verfahren zur Auflösung, Liquidation und/oder Abwicklung befindet.

  5. Überdies steht es FiS OÖ frei, ungeachtet weitergehender Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten, sollte der Pächter trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Erfüllung der ihm nach diesen AVB und dem Einzelvertrag obliegenden Verpflichtungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung etc. gehindert sein und diese nach angemessener Fristverlängerung ab Wegfall des hindernden Ereignisses nicht erbringen können.

20. Folgen der Beendigung

Folgen der Beendigung

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, hat der Pächter den Vertragsgegenstand mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör, mit Ausnahme der vom Pächter eingebrachten Elemente, in jenem ordnungsgemäßen und brauchbaren Zustand, der unter Berücksichtigung der Dauer der Nutzung sowie der vom Pächter durchgeführten Instandhaltungsund Unterhaltungsmaßnahmen einer normalen Abnutzung entspricht, an FiS OÖ zurückzustellen. Die vom Pächter eingebrachten Elemente sind vorbehaltlich einer Übernahme gemäß § 20.3. vor der Rückstellung des Vertragsgegenstandes vom Pächter auf eigene Kosten zu entfernen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Pächters aus welchen Gründen auch immer – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Unbeschadet der Bestimmung in § 20.1 steht es FiS OÖ bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, frei, die vom Pächter eingebrachten Elementen durch einseitige Erklärung, die längstens 4 (vier) Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer bzw. gleichzeitig mit der Erklärung der Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bei dem Pächter einzulangen hat, zu übernehmen. Im Falle der Übernahme durch FiS OÖ steht dem Pächter eine Entschädigung (Übernahmekompensation) für die übernommenen, eingebrachten Elemente zu.
  4. Die Berechnung und Höhe der Übernahmekompensation erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsteilen. Sollte über die Berechnung und Höhe der Übernahmekompensation keine Einigung zwischen den Vertragsteilen erzielt werden können, ist deren Berechnung und Höhe von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Informations-, Nachrichtenund Übertragungstechnik als Schiedsgutachter festzusetzen, der von den Vertragsteilen binnen 4 Wochen ab Beendigung des Vertrages im Einvernehmen auszuwählen ist. Können sich die Vertragsteile binnen 4 Wochen ab Beendigung des Vertrages auf keinen Schiedsgutachter einigen, wird auf Antrag eines Vertragsteils der Präsident der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Informations-, Nachrichtenund Übertragungstechnik zum Schiedsgutachter bestimmen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind von beiden Vertragspartnern je zur Hälfte zu tragen.
  5. Sollten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und anschließender Rückstellung des Vertragsgegenstandes Migrationskosten anfallen, sind diese vom Pächter aus Eigenem zu tragen. Überdies ist der Pächter verpflichtet, eine allfällige Migration dergestalt zu unterstützen, dass der Betrieb des Glasfasernetzes übernommen und unterbrechungsfrei fortgeführt werden kann.
  6. Eine Schadloshaltung durch FiS OÖ , sollte der Pächter von Dritten, insbesondere Diensteanbietern und/oder Endkunden etc. aus Titeln, die ihre Grundlage in der Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, haben, in Anspruch genommen werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

21. Haftung

  1. Die Vertragsteile verpflichten sich, die ihnen aufgrund dieser AVB bzw. des Einzelvertrages und/oder Gesetzes obliegenden Pflichten mit der zu erwartenden Sorgfalt wahrzunehmen.

  2. Die Vertragsteile haften gegenseitig für sämtliche Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  3. Überdies haften die Vertragsteile bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweils andere Vertragsteil regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragsteil bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, hätte voraussehen können.

  4. Die Haftung für fahrlässig verursachte Vermögensschäden ist mit einem Höchstbetrag von EUR 250.000,00 (Euro zweihundertfünfzigtausend), soweit gesetzlich zulässig, beschränkt. Eine darüberhinausgehende Haftung für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden, insbesondere aus entgangenem Gewinn oder Betriebsunterbrechung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  5. Die Vertragsteile haften darüber hinaus nicht, in welcher Art auch immer, für die über die Glasfaserinfrastruktur übermittelten Daten, sei es für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Verwertbarkeit.

  6. Die Vertragsteile haften jeweils für Mitarbeiter, Subunternehmer und andere beauftragte Dritte wie für eigenes Verschulden im Sinne des § 1313a ABGB.

  7. Mitarbeiter, Subunternehmer und andere beauftrage Dritte eines Vertragsteils haften gegenüber dem jeweils anderen Vertragsteil persönlich nur für vorsätzlich verursachte Schäden.

  8. Die Vertragsteile verpflichten sich, im Falle eines Eintritts von Schäden etc. allfällig haftende Dritte zuerst in Anspruch zu nehmen.

  9. Sollte FiS OÖ von Dritten aus Titeln in Anspruch genommen werden, die auf das Verhalten des Pächters und/oder dessen Subunternehmer, Mitarbeiter und/oder beauftragte Dritte zurückzuführen sind, so verpflichtet sich der Pächter FiS OÖ völlig schadlos zu halten.

22. Wettbewerbsverbot

  1. Dem Pächter ist es untersagt, innerhalb des Vertragsgebietes neben dem gegenständlichen Glasfasernetz ein weiteres Netz im Zusammenhang mit Internetdienstleistungen und/oder sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie zu errichten und/oder zu betreiben, es sei denn im Einzelvertrag ist ausdrücklich Abweichendes vorgesehen oder FiS OÖ hat dem ausdrücklich vorab zugestimmt.

  2. Das Wettbewerbsverbot gemäß § 22.1. besteht über die Vertragsbeendigung hinaus für die im jeweiligen Einzelvertrag festgesetzte Dauer fort.

23. Zession und Zurückbehaltung

  1. FiS OÖ steht es frei, die Rechte und Pflichten aus diesen AVB und/oder dem jeweiligen Einzelvertrag auf Dritte zu übertragen, der Pächter ist davon in Kenntnis zu setzen.

  2. Dem Pächter ist es untersagt, seine Rechte und Pflichten aus diesen AVB und/oder dem jeweiligen Einzelvertrag ohne die ausdrückliche, vorherige und schriftliche Zustimmung von FiS OÖ an Dritte zu übertragen.

  3. FiS OÖ wird die Zustimmung zur Übertragung von Rechten und Pflichten des Pächters gemäß § 23.2 nur im Falle des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe verweigern.

24. Sonstiges

  1. Die vorliegenden AVB und die jeweiligen Einzelverträge samt Anlagen geben den Willen der Vertragsteile vollständig wieder, daneben existieren keine, wie immer gearteten, darüberhinausgehenden Vereinbarungen.

  2. Änderungen der vorliegenden AVB sowie der jeweiligen Einzelverträge bedürfen der Schriftform, dies gilt insbesondere auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

  3. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungendieser AVB oder des jeweiligen Einzelvertrages nichtig und/oder undurchführbar sein sollten, berührt dies nicht den aufrechten Bestand und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AVB und/oder des jeweiligen Einzelvertrages. An Stelle der nichtigen oder nicht durchführbaren Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsteile am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AVB und/oder der Einzelvertrag Regelungslücken enthalten. Diesfalls gilt eine Bestimmung als vereinbart, die die Vertragsteile aus wirtschaftlicher Sicht vereinbart hätten, wäre die Regelungslücke von Anfang an erkannt worden.

  4. Diese AVB sowie der jeweilige Einzelvertrag unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen.

  5. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden AVB oder dem jeweiligen Einzelvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Linz vereinbart. Im Falle von Streitigkeiten werden sich die Vertragsteile vorerst bemühen, Meinungsverschiedenheiten außergerichtlich, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Mediators zu lösen. Eine allfällige Klagsführung ist erst zulässig, wenn die Meinungsverschiedenheiten, auch unter Beiziehung eines Mediators, nicht binnen 4 (vier) Wochen zur Zufriedenheit der Vertragsteile gelöst werden konnten. Bei Gefahr in Verzug kann Hilfe in Anspruch genommen werden.

  6. Änderungen der vorliegenden AVB werden dem Pächter bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Pächter den geänderten AVB nicht schriftlich binnen 14 (vierzehn) Tagen ausdrücklich widerspricht. Widerspricht der Pächter den geänderten AVB, ist FiS OÖ berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund gemäß § 19.3 zu kündigen.

  7. Schriftliche Mitteilungen, die in diesen AVB, dem jeweiligen Einzelvertrag oder im Gesetz vorgesehen sind, können per Brief, E-Mail oder Telefax an die jeweils im Einzelvertrag bekanntgegebene Zustelladresse zugestellt werden, wobei Erklärungen, die die ordentliche Kündigung des Vertrages oder dessen einseitige Auflösung zum Gegenstand haben, ebenso wie die Ausübung der Übernahmeoption bei Beendigung stets mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen haben.

  8. Ändert sich die Zustelladresse eines Vertragsteiles, so ist dies dem anderen Vertragsteil schriftlich mitzuteilen, die Änderung der Anschrift wird 2 (zwei) Tage nach Zugang der Mitteilung an den anderen Vertragsteil wirksam.

  9. Schriftliche Mitteilungen, die an die letztgültige Zustelladresse des jeweils anderen Vertragsteiles abgesandt worden sind, gelten 3 (drei) Werktage nach Absendung als zugestellt, es sei denn, dass eine frühere Zustellung nachweislich ist, diesfalls ist die schriftliche Mitteilung mit diesem Datum zugegangen.

  10. Allfällige Gebühren im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Vertrages sind vom Pächter zu tragen, zu berechnen und abzuführen.